Statuten

Art. 1

Name, Rechtsnatur und Sitz

Unter dem Namen edu-suisse besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.

Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.


Art. 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein bezweckt die den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts entsprechende Gestaltung des schweizerischen Bildungswesens im nachobligatorischen Bereich.
Der Verein fördert auf der Basis der Chancengleichheit alle Bestrebungen zur Ermöglichung des individuell besten Bildungswegs durch stufengerechte, wettbe-werbsneutrale und qualitätsorientierte Ausgestaltung des Bildungsangebots und der Bildungsfinanzierung.

Der Verein vertritt die Anliegen aller wettbewerbsorientierten Bildungsanbieter und von im Bildungsbereich tätigen Unternehmungen und Verbänden gegenüber Politik und Verwaltung sowie der breiten Öffentlichkeit.

Der Verein sensibilisiert die Öffentlichkeit sowie gezielt Entscheidungsträger aus Politik, Verwaltung und Wirtschaft für die Bedeutung und die Funktion der wettbewerbsorientierten Bildungsinstitutionen.


Art. 3

Mitglieder

Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sind juristische Personen aus dem Umfeld von wettbewerbsorientierten Bildungsinstitutionen, nationalen und regionalen Verbänden sowie andere Organisationen, die sich u. a. mit Bildung und Bildungsfragen befassen.

Personen, die sich für das schweizerische Bildungswesen bzw. edu-suisse besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme ernannt werden.


Art. 4

Mitgliedschaft; Kategorien und Rechte

Mit der Aufnahme als Mitglied erfolgt zugleich die Zuteilung zu einer der untenstehenden Mitgliederkategorien:

Die Kategorie 1 umfasst Bildungsgruppen und -konzerne (nachfolgend «Gruppen» genannt) und einzelne Bildungsinstitutionen, die folgende Voraussetzungen kumu-lativ erfüllen:
- Die Gruppe bzw. Bildungsinstitution besteht seit mindestens fünf Jahren.
- Die Gruppe bzw. Bildungsinstitution hat ein gutes Renommee, einen guten Leistungsausweis.
- Die Gruppe bzw. Bildungsinstitution verfügt über ein national oder international anerkanntes Qualitätssicherungssystem.

Sie umfasst fünf Unterkategorien:
- Die Kategorie 1a umfasst die Gruppen Die Kategorie 1b umfasst einzelne Bildungsinstitutionen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von über CHF 10’000’000.–.
- Die Kategorie 1c umfasst einzelne Bildungsinstitutionen mit einem jährlichen Gesamtumsatz zwischen CHF 5’000’000.– und CHF 9'999'999.–.
- Die Kategorie 1d umfasst einzelneBildungsinstitutionen mit einem jährlichen Gesamtumsatz zwischen CHF 3’000’000.– und CHF 4’999’999.–.
- Die Kategorie 1e umfasst einzelne Bildungsinstitutionen mit einem jährigen Gesamtumsatz bis zu CHF 2'999'999.-.
- Die Kategorie 2 umfasst Organisationen und Verbände (Berufsorganisation, NPO, NGO o. Ä.).
- Die Kategorie 3 umfasst Ehrenmitglieder. Die Mitglieder der Kategorie 1a haben Anrecht auf einen Sitz im Vorstand und verfügen an der Mitgliederversammlung über je 4 Stimmen.

Die Mitglieder der Kategorie 1b verfügen an der Mitgliederversammlung über je 4 Stimmen.
Die Mitglieder der Kategorie 1c verfügen an der Mitgliederversammlung über je 3 Stimmen.
Die Mitglieder der Kategorie 1d verfügen an der Mitgliederversammlung über je 2 Stimmen.
Die Mitglieder der Kategorie 1e und 2 verfügen an der Mitgliederversammlung über je 1 Stimme.

Der Ausschluss von Mitgliedern ist grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe eines Grunds möglich. Ein Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn ein Mitglied eines oder mehrere Aufnahmekriterien nicht mehr erfüllt, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung wiederholt gegen die Interessen des Verbands verstösst oder die Mitgliederbeiträge nicht bezahlt.


Art. 5

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsstelle
d) die Rechnungsrevisoren


Art. 6

Mitgliederversammlung; Aufgaben

Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
c) Genehmigung des Budgets
d) Festlegen der Mitgliederbeiträge sowie Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Budgets
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidiums
f) Wahl der Rechnungsrevisoren
g) Beschlussfassung über den Beitritt zu anderen Organisationen
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Erlass und Änderung der Statuten
j) Beschluss über die Auflösung des Vereins


Art. 7

Mitgliederversammlung; Einberufung und Traktandierung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt im ersten Kalenderhalbjahr. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitgliederstimmen verlangt werden.

Der Vorstand beruft die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vor dem Sitzungsdatum ein. Der elektronischen Einladung sind die Traktandenliste, der Jahresbericht und die Jahresrechnung beizulegen. Zehn Prozent der Mitgliederstimmen können elektronisch die Traktandierung weiterer Geschäfte verlangen. Solche Begehren müssen spätestens vier Wochen vor dem Sitzungsdatum beim Vorstand eintreffen. Über Geschäfte, die nicht traktandiert worden sind, kann die Mitgliederversammlung mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschliessen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung im Rahmen traktandierter Geschäfte Anträge zu stellen.


Art. 8

Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen. Beschlüsse betreffend die Statuten (Art. 6 i) und die Auflösung des Vereins (Art. 6 j) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Präsident/-in den Stichentscheid.


Art. 9

Vorstand; Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass alle Landesteile angemessen vertreten sind.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

An den Sitzungen des Vorstands nimmt die/der Leiter/in der Geschäftsstelle mit beratender Stimme teil.


Art. 10

Vorstand; Aufgaben

Der Vorstand ist das strategische Organ des Vereins. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Festlegung der strategischen Zielsetzungen
b) Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung
c) Genehmigung des Organisations- und Geschäftsreglements
d) Wahl der Geschäftsstelle
e) Einsetzung und Beauftragung von Kommissionen und Arbeits- und Projektgruppen
f) Unterstützung des/der Präsidenten/Präsidentin bei der Vertretung des Vereins nach aussen
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Im Übrigen nimmt der Vorstand alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.


Art. 11

Einberufung, Beschlussfassung

Der Vorstand tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt elektronisch durch die Geschäftsstelle in Absprache mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten. Eine Vorstandssitzung kann ferner auf Antrag eines Vorstandsmitglieds einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse können auf elektronischem Weg gefasst werden, sofern kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt.

Jedes Mitglied des Vorstands hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen gefällt. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Präsident/-in den Stichentscheid.


Art. 12

Geschäftsstelle; Auftrag

Mit der Führung der Geschäftsstelle wird eine Institution mit entsprechender Qualifikation und Infrastruktur beauftragt. Die Rahmenbedingungen werden im Organisations- und Geschäftsreglement festgelegt und in einem Vertrag vereinbart.


Art. 13

Geschäftsstelle; Aufgaben

Die Geschäftsstelle ist das operative Organ des Vereins und für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands verantwortlich. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind detailliert in einem vom Vorstand erlassenen Pflichtenheft geregelt. Dieses Pflichtenheft ist Bestandteil des mit der mandatierten Institution abzuschliessenden Vertrags gem. Art. 12 dieser Statuten.


Art. 14

Rechnungsrevisoren; Aufgaben und Amtsdauer

Die Mitgliederversammlung wählt eine/-n Rechnungsrevisorin bzw. -revisoren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Nach Prüfung der Jahresrechnung unterbreitet der/die Rechnungsrevisor/-in der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht und Antrag.


Art. 15

Mitgliederbeiträge

Die Mittel des Vereins stammen aus:

a) Mitgliederbeiträgen
b) Sonderbeiträgen der Mitglieder für besondere Aktionen und Anlässe
c) Zuwendungen Dritter
d) Erträgen des Vereinsvermögens

Die Mitgliederbeiträge der einzelnen Mitgliederkategorien werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einem Anhang zu den Statuten festgehalten.


Art. 16

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausser für die Mitgliederbeiträge.


Art. 17

Vermögenszuwendung

Im Fall der Auflösung ist das Reinvermögen des Vereins einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zuzuwenden, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck ver-folgt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Versammlung vom 14. Mai 2019 in Kraft. Sie ersetzen die Version vom 9. April 2011.

Michel Vinzens, Präsident Claudia Zürcher, Mitglied des Vorstands